In einer Beratung zwischen dem Landkreis, dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie der Nationalparkverwaltung wurde auf die Anfrage reagiert, warum die Regelungen zum Befahren des Nationalparks für Sportfreunde mit Handicap bzw. ab einem entsprechenden Alter so eng (3 Jahre) befristet wurden. Im Ergebnis der Beratung, wurden die folgenden Kriterien als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Nationalparks als verbindlich festgelegt:
– Schwerbehinderung, Grad der Behinderung 80% mit Merkmal G (gehbehindert) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
oder
– Schwerbehinderung mit geringerem Grad der Behinderung (mindestens 50% und 70 Jahre oder älter
oder
– 75 Jahre oder älter, jedoch ohne Schwerbehindertenausweis
Eine Befristung der Befahrgenehmigung wird es nach wie vor geben, aber diese wird nun an die Gültigkeit des Personalausweises gekoppelt, und ist damit maximal zehn Jahre gültig.
Für alle betroffenen Sportfreunde, sollten weitere Fragen zu diesem Thema existieren, wendet euch bitte an den Vorstand der Ortsgruppe Schwedt/Oder 1922 e.V., oder nutzt das Kontaktformular auf dieser Internetseite.